Statuten

Statuten des HB Blau Boys Binningen

Statuten

1. Name
Unter dem Namen HB Blau Boys Binningen besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.

2. Sitz
Sitz des Vereins ist Binningen

3. Zweck
Der Verein HB Blau Boys Binningen ermöglicht seinen Mitgliedern aktive und passive sportliche Betätigung; insbesondere Handball.
Ein wichtiges Anliegen des Vereins ist die Arbeit mit Jugendlichen.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Mittel
Angeboten werden regelmässige Trainingseinheiten sowie die Beteiligung an der Handballmeisterschaft des Schweizerischen Handballverbandes.
Vorbehalten bleibt die Betätigung in anderen Sportarten.
Zugang zu einem möglichst breiten Angebot an Freizeitbeschäftigungen wie Ferienlager, Jugendarbeit, Trainingslager, Auslandturniere und dergleichen zu ermöglichen.
Sämtliche Mitarbeiter des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Trainer, Funktionäre und Schiedsrichter werden vom Verein unterstützt. Die Modalitäten der Unterstützung werden in einem Ausführungsreglement (Pflichtenheft), das vom Vorstand zu genehmigen ist, näher geregelt.
Der Verein kann mit anderern Vereinen zusammenarbeiten, wenn dies zur Erreichung des Vereinszwecks sinnvoll erscheint. Über die Form der Zusammenarbeit entscheidet der Vorstand, wobei bei Fragen, die über den normalen Geschäftsgang hinausgehen, die Mitgliederversammlung begrüsst wird.

5. Mitgliedschaft
5.1. Arten
Der Verein kennt Aktivmitgliedschaft und Passivmitgliedschaft (Gönner).

5.2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der HB Blau Boys Binningen ist ein offener Verein. Neumitglieder informieren über den jeweiligen Trainer den Vereinssekretär. Für JuniorInnen U9, U11 und U13 ist das erste Jahr der Mitgliedschaft gratis.

5.3. Rechte der Mitglieder
5.3.1. Mitverwaltungsrechte
Jedes Vereinsmitglied (Aktive und Passive) besitzt das Stimmrecht. Es gilt das Kopfstimmrechtsprinzip: Jedes Mitglied hat eine Stimme. JuniorInnen U9, U11, U13 und U15 können von einem Elternteil bzw. gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Jedes Vereinsmitglied verfügt über das aktive und passive Wahlrecht.
Bezüglich Schutz des Vereinszwecks und Schutz vor gesetzes- bzw. statutenwidrigen Beschlüssen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
5.3.2. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedschaftsbeitrag zu leisten.
Diese sind abgestuft; es bestehen sieben verschiedene Kategorien:
  • JuniorInnen U9, U11, U13 + U15
  • JuniorInnen U17, U19 + U21, Schüler, Lehrlinge
  • Aktivmitglieder
  • Aktivmitglieder ohne Lizenz
  • Gönner/Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
  • Freimitglieder (20 Jahre Mitgliedschaft, beitragsfrei auf Antrag)

Das Vereinsmitglied haftet dem Verein nur bis zur Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages.
Der Vorstand beschliesst über allfällige Erhöhung der Mitgliedschaftsbeiträge und gibt sie an der Mitgliederversammlung für das jeweils nächste Geschäftsjahr bekannt.
Vereinsfunktionäre (Schiedsrichter, Trainer, Vorstandsmitglieder und dergleichen) sind von der Beitragspflicht entbunden.
Allein aus finanziellen Gründen soll niemandem die Mitgliedschaft im Verein verwehrt bleiben. Gesuche um Erlass des Mitgliedschaftsbeitrages werden vom Vorstand endgültig entschieden.
Der Verein ist berechtigt allfällige Bussen, die ihm aufgrund persönlicher Strafen gegenüber einem Vereinsmitglied oder einer Mannschaft des Vereins (zB wegen Harzvergehen) auferlegt worden sind, auf den/die Fehlbare(-n) zu überwälzen. Der Vorstand beschliesst endgültig, ob Regress genommen wird oder nicht.
Sämtliche Mitglieder setzen sich nach ihren Kräften bei Vereinsanlässen für das Wohl des Vereins ein.

6. Verlust der Mitgliedschaft
6.1. Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Bei Austritt während des Geschäftsjahres ist der gesamte Mitgliedschaftsbeitrag und allfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein (Bussen etc.) geschuldet und sofort fällig.

6.2. Ausschluss
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausschliessen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung von der Mitgliederversammlung angehört zu werden. Es ist unter Hinweis auf den Ausschlussantrag schriftlich (eingeschriebener Brief) zu der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Weiterzug ans Gericht ist im Zivilgesetzbuch geregelt.

7. Vereinsorgane
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

7.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MVV) ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.

7.1.1. Einberufung
Die ordentliche MVV wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden; die Einberufung ist zwingend, sobald wenigstens 1/5 der Stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die a.o. MVV hat in diesem Fall spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrages stattzufinden

7.1.2. Einladung
Die Bekanntgabe des Datums für die MVV sowie der Versand der Einladungen zu den MVV müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte an sämtliche Mitglieder erfolgen.

7.1.3. Befugnisse
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten. Dem Präsidenten steht bei diesem Geschäft kein Stimmrecht zu.
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisoren. Dem Rechnungsführer steht bei diesem Geschäft kein Stimmrecht zu.
d) Wahl des Tagespräsidenten
e) Decharge des Vorstandes.
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Revisoren
h) Auflösung des Vereins
i) Sämtliche weiteren der MVV durch Gesetz oder durch die Statuten vorbehaltene oder vom Vorstand an sie verwiesene Geschäfte.

7.1.4. Beschlussfassung
Die MVV beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl des Präsidenten gibt der Vizepräsident den Stichentscheid.

7.1.5. Besonderes
Beschlüsse über die Abänderung von Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen der Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder und einem 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Falls das Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird, kann frühestens nach zwei Wochen zu einer zweiten Versammlung eingeladen werden, bei welcher das Anwesenheitsquorum entfällt. Dies ist in der Einladung vorzumerken.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
Bezüglich allfällige Ausstandsgründe gilt Art. 68 ZGB.

7.2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 und höchstens 9 von der MVV gewählten Mitglieder. Auf Wunsch kann der Trainer der 1. Mannschaft an den Vorstandsitzungen als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen und Anträge stellen.

7.2.1. Wahl / Amtszeit
Der Vorstand wird von der MVV gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Er konstituiert sich mit Ausnahme des von der MVV gewählten Präsidenten selbst.

7.2.2. Aufgaben
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht nach Gesetz und Statuten einem anderen Organ überbunden sind.
Im besonderen ist er für folgende Geschäfte zuständig:
a) Vorbereitung und Einberufung der MVV sowie Ausführung ihrer Beschlüsse.
b) Jährliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit und die Vereinsrechnung.
c) Beschaffung und Verwaltung der finanziellen Mittel
d) Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten.
e) Erlass von Reglementen (Pflichtenheften für Vereinsfunktionäre).
f) Suchen von Vereinsfunktionären (Schiedsrichter, Trainer, Zeitnehmer und dergleichen).

7.2.2. Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern; mindestens aber dreimal jährlich.

7.2.3. Beschlussfähigkeit
Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid. In dringlichen Fällen können Geschäfte auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

7.3. Revisoren
Die MVV wählt auf Dauer eines Jahres zwei Revisoren.
Die Revisoren prüfen alljährlich die Rechnung und Buchführung und geben der MVV mündlich Bericht.

8. Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins sind:
  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Spenden
  • Subventionen (J+S Beiträge und dergleichen)
  • Erträge aus Vereinsvermögen
  • Erträge aus Verkaufserlösen
  • Werbeeinnahmen

9. Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder können für Verbindlichkeiten des Vereins nicht über ihre fälligen Mitgliedschaftsbeiträge hinaus belangt werden.

10. Versicherung
Unfallversicherung ist Sache des Vereinsmitglieds. Der Verein kann für Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit vom Mitglied nicht belangt werden.

11. Geschäftsjahr
Der Vorstand beschliesst über den Beginn und das Ende bzw. die allfällige Verlängerung eines Geschäftsjahres, wobei mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen ist.

12. Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die MVV über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks. Eine zweckwidrige Verwendung der Vereinsmittel ist auch nach Auflösung des Vereins ausgeschlossen.

13. Gerichtliche Streitigkeiten
Gerichtliche Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern des Vereins entscheidet der Gerichtspräsident von Arlesheim als Einzelrichter endgültig.

14. Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. Juni 2007 genehmigt.

Binningen, den 20. Juni 2007

Der Präsident, Michael Schäufele
Der Vizepräsident, Christoph Saxer